Kehrmaschine in der Gemeinde unterwegs

24 Mär 2025

. Am 1.,2. und 3. April wird im gesamten  Gemeindegebiet Rattiszell die...

Buergerserviceportal

29 Mär 2025
19:00 -
Jahreshauptversammlung KLJB Pilgramsberg
KLJB Pilgramsberg
Piilgramsberg, Gasthaus Brandl
30 Mär 2025
19:00 -
Jahreshauptversammlung SV Pilgramsberg
SV Pilgramsberg
Pilgramsberg, Sportheim
31 Mär 2025
14:30 -
Senioren - Frühlingsfest
Marietta Schwarzfischer, Tel. 09964/1484 (Fahrgelegenheit)
Haunkenzell, altes Schulhaus
05 Apr 2025
19:00 -
KSK Rattiszell - Jahreshauptversammlung
KSK Rattiszell
Rattiszell, Feuerwehrhaus
09 Apr 2025
19:30 -
Aufstellung Veranstaltungskalender
FF Haunkenzell
Haunkenzell, Gasthaus Silbersterne
11 Apr 2025
19:30 -
Jahreshauptversammlung OGV Haunkenzell
OGV Haun
Haunkenzell, Gasthaus Silbersterne
11 Apr 2025
19:30 -
Jahreshauptversammlung Gallnerschützen
Gallnerschützen Rattiszell
Rattiszell, Schützenheim
17 Apr 2025
19:30 -
Ostereierschießen
Gallnerschützen Rattiszell
Rattiszell, Schützenheim
21 Apr 2025
10:30 -
Ostereiersuche - Jugendrotkreuz Pilgramsberg
JRK Pilgramsberg
Treffpunkt unter der Linde, Kirchplatz Pilgramsberg

 

Bundesmeldegesetz – Wohnungsgeberbestätigung ab 01.11.2015 notwendig

 

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Die Vorlage dieser Bestätigung ist für alle Meldepflichtigen gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Wohnungsgeber ist die Person, die die Wohnung zur Verfügung stellt, somit in der Regel der Vermieter.

Bisher bestand zudem die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung 2 Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug in das Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist 2 Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab sofort

hier

abgerufen werden.

Zudem liegen sie im Einwohnermeldeamt der VG Stallwang zur Abholung bereit.

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